Infos zur Sicherheitsleistung
Seit dem 16.02.2007 kann die Sicherheit in Zwangsversteigerungsverfahren nicht mehr durch Bargeld geleistet werden, § 69 Abs. 1 ZVG.
Sicherheit kann seit dem 16.02.2007 nur noch geleistet werden durch
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ein von einem Kreditinstitut oder einer Bundesbank (LZB) unterschriebener Verrechnungsscheck bzw. Bundesbank- (LZB-) Scheck.
Eine Bestätigung durch die LZB ist nicht mehr erforderlich!
Der Scheck darf frühestens drei Werktage vor dem Versteigerungstermin
ausgestellt werden. Der Samstag gilt als Werktag
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eine selbstschuldnerische und unbefristete Bankbürgschaft
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vorherige Überweisung der Sicherheitsleistung auf das Konto der
Landesoberkasse Baden-Württemberg.
IBAN: DE51 6005 0101 0008 1398 63
BIC: SOLADEST600 Baden-Württembergische Bank
Der Betrag muss so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Mitteilung der
Landesoberkasse über den Zahlungseingang im Termin dem Gericht vorliegt.
Der Einzahlungsbeleg genügt nicht als Nachweis!
(mindestens fünf Arbeitstage oder 2 Wochen vor dem Termin überweisen!)
Aus der Überweisung müssen folgende Daten ersichtlich sein:
a) Name des Einzahlers (muss identisch mit dem Bieter sein)
b) Datum des Versteigerungstermins
c) Als Verwendungszweck muss das jeweilige Kassenzeichen angegeben werden, welches dem jeweiligen Verfahren zugeordnet ist. Das Kassenzeichen ist in der Terminsveröffentlichung auf www.versteigerungspool.de zu finden. Zusätzlich ist das Aktenzeichen des Verfahrens (AZ: . K../.. AG Bruchsal) anzugeben.
Fehlen diese Angaben, kann die Landesoberkasse die Überweisung nicht zuordnen und das Vollstreckungsgericht erhält kann keine Nachricht über den Zahlungseingang.
Die Landesoberkasse informiert das Versteigerungsgericht unmittelbar über den Zahlungseingang.
Nur wenn diese Mitteilung mit den obengenannten Angaben im Termin vorliegt, gilt die Sicherheitsleistung als erbracht.
Nicht benötigte Sicherheit wird nach dem Versteigerungstermin durch das Gericht über die Landesoberkasse an den Bieter zurück überwiesen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rückerstattung
bis zu zwei Wochen dauern kann. Zinsverluste werden nicht erstattet!
Anmeldung von Rechten
Ist ein Recht in dem Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem Recht gänzlich unberücksichtigt.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.