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Abschnitt
III
Bundesrecht
tritt ...
vorbehaltlich
der Sonderregelung
für
das Land
Berlin in
Abschnitt
IV in dem
in Artikel
3 des Vertrages
genannten
Gebiet mit
folgenden
Maßgaben
in Kraft:
...
15. Gesetz über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1986
(BGBl. I S. 301), mit folgenden Maßgaben:
/* a) Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts
(§§ 95 bis 104) ist eine weitere Beschwerde,
ausgenommen im Fall des § 102, nicht zulässig.
*/ b) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet anhängig gewordene Vollstreckung in Grundstücke
ist nach der Grundstücksvollstreckungsverordnung
der Deutschen Demokratischen Republik vom
6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 288) zu erledigen.
...
28. Im übrigen gelten, falls in den Nummern
1 bis 27 nichts anderes bestimmt ist, die folgenden
allgemeinen Maßgaben:
a) Soweit in Vorschriften, die in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft
gesetzt werden oder auf Grund des
Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 in Kraft
gesetzt worden sind, auf Recht der Bundesrepublik
Deutschland verwiesen wird, das in diesem
Gebiet keine Anwendung findet, sind die entsprechenden
Vorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik
anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften
nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der
Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften,
auf die
verwiesen wird, entsprechend.
b) Soweit in fortgeltendem Recht der Deutschen
Demokratischen Republik auf Vorschriften verwiesen
wird, die keine Anwendung mehr finden, sind die
entsprechenden Vorschriften des Rechts der Bundesrepublik
Deutschland anzuwenden.
c) Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften
verwiesen wird, die durch diesen Vertrag
geändert
werden, treten an deren Stelle die geänderten
Vorschriften.
d) Die Maßgaben a) bis c) gelten auch, wenn
Vorschriften an bestimmte Verfahren anknüpfen.
e) Werden in den Vorschriften, die in dem
in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
in Kraft gesetzt werden, und in dem in diesem Gebiet
geltenden Recht vergleichbare Behörden, sonstige
Stellen oder Verfahren unterschiedlich bezeichnet,
so treten die im dort geltenden Recht bezeichneten
Stellen oder Verfahren an die Stelle derjenigen,
die in den in Kraft gesetzten Vorschriften genannt
sind; gleiches gilt bei Abweichungen in der Bezeichnung
sonstiger Umstände, die inhaltlich vergleichbar
sind.
f) Durch Verordnung eingeführte Vordrucke können
in angepaßter Form verwendet werden.
g) Die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
anhängigen Verfahren werden in der Lage, in
der sie sich befinden, nach den in Kraft gesetzten
Vorschriften fortgesetzt.
h) Der Lauf einer verfahrensrechtlichen
Frist, der vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnen
hat, richtet sich nach den in der Deutschen Demokratischen
Republik geltenden Vorschriften.
i) Ist am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf bereits
eingelegt oder zwar noch nicht eingelegt, aber die
Frist zur
Einlegung noch nicht abgelaufen, so richtet
sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs
und das weitere Verfahren hierzu nach den in Kraft
gesetzten Vorschriften. Jedoch führen,
wenn ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf bereits
unter Beachtung der Formvorschriften des Rechts
der Deutschen Demokratischen Republik eingelegt
ist, abweichende Formvorschriften nicht zur Unzulässigkeit;
nach den in Kraft gesetzten Vorschriften erforderliche
Rechtsmittelanträge und -gründe sind binnen
eines Monats nach dem Wirksamwerden des Beitritts
nachzureichen. Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels
nach den in Kraft gesetzten Vorschriften davon abhängig,
daß es von dem Gericht, dessen Entscheidung
angefochten ist, zugelassen wird, so entscheidet
das Rechtsmittelgericht auch über die Zulassung
des Rechtsmittels.
j) Ist vor dem Wirksamwerden des Beitritts ein
Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nach dem Recht
der Deutschen Demokratischen Republik in zulässiger
Weise eingelegt worden, jedoch nach den in Kraft gesetzten
Vorschriften nicht mehr zulässig und deshalb zu
verwerfen, so fallen die im Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahren
entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse
zur Last. Entsprechendes gilt für Klagen,
wenn die Klagebefugnis entfällt.
k) Geht durch das Inkraftsetzen des Bundesrechts
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet die Zuständigkeit für eine Sache auf eine
andere Stelle über, so hat die bisher zuständige
Stelle die bei ihr befindlichen Akten und Vorgänge
dieser Sache unverzüglich der nunmehr zuständigen
Stelle zuzuleiten. Entsprechendes gilt für
Akten und Vorgänge, die von der bisher zuständigen
Stelle anderen Stellen nur vorübergehend
ausgehändigt sind.
l) Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
anhängige Kassationsverfahren werden nach dem
Verfahrensrecht der Deutschen Demokratischen Republik
zu Ende geführt.
Abschnitt IV
...
4. Im übrigen finden die in Abschnitt III aufgeführten
Maßgaben im Land Berlin Anwendung. Sie finden
keine Anwendung, soweit sie mit der Aufrechterhaltung
der besonderen Gerichtsstruktur im Gebiet des Artikels
1 Abs. 1 des Vertrages zusammenhängen.
Fußnote
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