(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht
erforderlich.
(2) Die Zwangsversteigerung eines
Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur
angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im
Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an
Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist
oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der
Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund oder dem Betreuer eines
Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts gestellt werden.
(3)
(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet
auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.
Fußnote