(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke
der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des
Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht
aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
(2) Die einstweilige Einstellung des
Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens
sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden
Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige
Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.
(3) Betreibt ein Miteigentümer die
Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur
sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte angehört, so ist auf Antrag
dieses Ehegatten oder früheren Ehegatten die einstweilige Einstellung des
Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften
Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die
mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt
entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert
ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf
das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen
eingestellt werden.
Fußnote