Ist ein Nachlaßgläubiger, der verlangen
konnte, daß das geringste Gebot nach Maßgabe des § 174 ohne
Berücksichtigung seines Anspruchs festgestellt werde, bei der Feststellung
des geringsten Gebots berücksichtigt, so kann ihm die Befriedigung aus dem
übrigen Nachlaß verweigert werden.