(1) Die Zwangsversteigerung soll nicht
angeordnet werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens
beantragt ist.
(2) Durch die Eröffnung des
Nachlaßinsolvenzverfahrens wird die Zwangsversteigerung nicht beendigt;
für das weitere Verfahren gilt der Insolvenzverwalter als
Antragsteller.
Fußnote