Der Insolvenzverwalter kann bis zum Schluß
der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der
Feststellung des geringsten Gebots nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs. 1
Nr. 1a vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das
Grundstück auch mit der verlangten Abweichung
auszubieten.
Fußnote