Hat ein Gläubiger für seine Forderung gegen
den Schuldner des Insolvenzverfahrens ein von dem Insolvenzverwalter
anerkanntes Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke, so kann er bis zum
Schluß der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der
Feststellung des geringsten Gebots nur die seinem Anspruche vorgehenden
Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit
der verlangten Abweichung auszubieten.
Fußnote