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OBJEKTSUCHE
DIE ZWANGSVERSTEIGERUNG
a) Einführung
b) Arten der Zwangsversteigerung
c) Die echte Zwangsversteigerung
d) Die Teilungsversteigerung
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a) ZVG im Überblick
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BUCHTIPPS
a) Zwangsversteigerungsverfahren
b) Zwangsversteigerungsrecht
c) Zwangsverwaltung

ZVG § 174

Hat ein Gläubiger für seine Forderung gegen den Schuldner des Insolvenzverfahrens ein von dem Insolvenzverwalter anerkanntes Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke, so kann er bis zum Schluß der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die seinem Anspruche vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.



Fußnote


Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung § 173 § 174a


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