(1) Die von dem Gläubiger dem Eigentümer oder
von diesem dem Gläubiger erklärte Kündigung einer Hypothek, einer
Grundschuld oder einer Rentenschuld ist dem Ersteher gegenüber nur
wirksam, wenn sie spätestens in dem Versteigerungstermin vor der
Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgt und bei dem Gericht angemeldet
worden ist.
(2) Das gleiche gilt von einer aus dem
Grundbuch nicht ersichtlichen Tatsache, in Folge deren der Anspruch vor
der Zeit geltend gemacht werden kann.