(1) Haftet bei einer Hypothek, die
bestehenbleibt, der Schuldner zugleich persönlich, so übernimmt der
Ersteher die Schuld in Höhe der Hypothek; die Vorschriften des § 416 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß als Veräußerer im Sinne dieser Vorschriften der Schuldner anzusehen
ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer
Grundschuld oder Rentenschuld, die bestehenbleibt, der Schuldner zugleich
persönlich haftet, sofern er spätestens im Versteigerungstermin vor der
Aufforderung zur Abgabe von Geboten die gegen ihn bestehende Forderung
unter Angabe ihres Betrags und Grundes angemeldet und auf Verlangen des
Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht
hat.