(1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des §
50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den
Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach
erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.
(2) Der Betrag soll von dem Gericht bei der
Feststellung des geringsten Gebots bestimmt
werden.