(1) Der Teil des geringsten Gebots, welcher
zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2
bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot
übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher im
Verteilungstermin zu berichtigen (Bargebot).
(2) Das Bargebot ist von dem Zuschlag an zu
verzinsen.
(3) Das Bargebot kann entrichtet werden durch
Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse, sofern der
Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und
ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt, oder durch Barzahlung.
(4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von
seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die
Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermin nachgewiesen
werden.
Fußnote