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OBJEKTSUCHE
DIE ZWANGSVERSTEIGERUNG
a) Einführung
b) Arten der Zwangsversteigerung
c) Die echte Zwangsversteigerung
d) Die Teilungsversteigerung
ZWANGSVERSTEIGERUNGSGESETZ
a) ZVG im Überblick
b) ZVG Download
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JUSTIZMINISTERIUM
AMTSGERICHTE
FINANZIERUNG VON IMMOBILIEN
BUCHTIPPS
a) Zwangsversteigerungsverfahren
b) Zwangsversteigerungsrecht
c) Zwangsverwaltung

ZVG § 41

(1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt.

(3) Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.



Fußnote


Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung § 40 § 42


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