(1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten
zuzustellen.
(2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin
soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen
welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt.
(3) Als Beteiligte gelten auch diejenigen,
welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen
haben.
Fußnote