(1) Die Terminsbestimmung soll an die
Gerichtstafel angeheftet werden. Ist das Gericht nach § 2 Abs. 2 zum
Vollstreckungsgericht bestellt, so soll die Anheftung auch bei den übrigen
Gerichten bewirkt werden.
(2) Das Gericht ist befugt, noch andere und
wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen; bei der Ausübung dieser
Befugnis ist insbesondere auf den Ortsgebrauch Rücksicht zu
nehmen.