(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung
darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt,
nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht
binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt
a) im Falle des § 30 mit der Einstellung des
Verfahrens,
b) im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis
zu dem die Einstellung angeordnet war,
c) im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des
Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs.
2 mit der Rücknahme oder der Abweisung
des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
d) wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet
war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung
oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll den
Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines
fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen,
nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs
dem Gläubiger zugestellt worden ist.
Fußnote