(1) Im Falle des § 30d Abs. 1 bis 3 ist die
einstweilige Einstellung auf Antrag des Gläubigers aufzuheben, wenn die
Voraussetzungen für die Einstellung fortgefallen sind, wenn die Auflagen
nach § 30e nicht beachtet werden oder wenn der Insolvenzverwalter, im
Falle des § 30d Abs. 2 der Schuldner, der Aufhebung zustimmt. Auf Antrag
des Gläubigers ist weiter die einstweilige Einstellung aufzuheben, wenn
das Insolvenzverfahren beendet ist.
(2) Die einstweilige Einstellung nach § 30d
Abs. 4 ist auf Antrag des Gläubigers aufzuheben, wenn der Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen oder abgewiesen wird. Im
übrigen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Vor der Entscheidung des Gerichts ist der
Insolvenzverwalter, im Falle des § 30d Abs. 2 der Schuldner, zu hören. §
30b Abs. 3 gilt entsprechend.
Fußnote