(1) Die einstweilige Einstellung ist mit der
Auflage anzuordnen, daß dem betreibenden Gläubiger für die Zeit nach dem
Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung laufend die
geschuldeten Zinsen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit aus
der Insolvenzmasse gezahlt werden. Ist das Versteigerungsverfahren schon
vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 30d Abs. 4 einstweilen
eingestellt worden, so ist die Zahlung von Zinsen spätestens von dem
Zeitpunkt an anzuordnen, der drei Monate nach der ersten einstweiligen
Einstellung liegt.
(2) Wird das Grundstück für die
Insolvenzmasse genutzt, so ordnet das Gericht auf Antrag des betreibenden
Gläubigers weiter die Auflage an, daß der entstehende Wertverlust von der
Einstellung des Versteigerungsverfahrens an durch laufende Zahlungen aus
der Insolvenzmasse an den Gläubiger auszugleichen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit
nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des
Grundstücks nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem
Versteigerungserlös zu rechnen ist.
Fußnote