(1) Die einstweilige Einstellung ist binnen
einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur
Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen
eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Der Hinweis ist möglichst
zugleich mit dem Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet
wird, zuzustellen.
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf
einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluß. Vor der
Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in
geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen. Der
Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen
des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige
Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
(4) Der Versteigerungstermin soll erst nach
Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses
bekanntgegeben werden.
Fußnote