(1) Das Verfahren ist einstweilen
einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die
Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund
einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine
erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.
(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es
gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins
bewilligt.
Fußnote