(1) Wird nach der Anordnung der
Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des
Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Versteigerungsbeschlusses die
Anordnung, daß der Beitritt des Antragstellers zu dem Verfahren zugelassen
wird. Eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch findet nicht
statt.
(2) Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen
ist, hat dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung
angeordnet wäre.