Ist zu besorgen, daß durch das Verhalten des
Schuldners die ordnungsmäßige Wirtschaft gefährdet wird, so hat das
Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der
Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das Gericht kann die
Maßregeln aufheben, wenn der zu deren Fortsetzung erforderliche Geldbetrag
nicht vorgeschossen wird.