(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines
Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die
Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke
innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger
gegenüber wirksam verfügen.
(2) Kommt es bei einer gegen die
Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die
Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags
einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in
Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der
Versteigerungsvermerk eingetragen ist.