(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks wird
mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Beschluß, durch den die
Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem Schuldner zugestellt wird. Sie
wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung
des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das
Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt.
(2) Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine
Forderung, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner
zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Die Beschlagnahme wird dem
Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie
ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. Die Vorschriften
des § 845 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende
Anwendung.