(1) Die Zwangsversteigerung darf nur
angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks
eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.
(2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des
Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt
demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme
auf das Grundbuch.
(3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft
zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig
ist.
Fußnote