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OBJEKTSUCHE
DIE ZWANGSVERSTEIGERUNG
a) Einführung
b) Arten der Zwangsversteigerung
c) Die echte Zwangsversteigerung
d) Die Teilungsversteigerung
ZWANGSVERSTEIGERUNGSGESETZ
a) ZVG im Überblick
b) ZVG Download
VERSTEIGERUNGSLEXIKON
JUSTIZMINISTERIUM
AMTSGERICHTE
FINANZIERUNG VON IMMOBILIEN
BUCHTIPPS
a) Zwangsversteigerungsverfahren
b) Zwangsversteigerungsrecht
c) Zwangsverwaltung

ZVG § 17

(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.

(2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.

(3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.



Fußnote


Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung § 16 § 18


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