ZVG § 9
In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger
und dem Schuldner:
1. diejenigen, für welche
zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks
ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch
Eintragung
gesichert ist;
2. diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung
entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück
oder an einem das Grundstück
belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht
auf Befriedigung
aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht,
auf
Grund dessen ihnen
das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht
anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder
eines Beteiligten glaubhaft machen.
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