(1) Ist der Aufenthalt desjenigen, welchem
zugestellt werden soll, und der Aufenthalt seines
Zustellungsbevollmächtigten dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt oder
sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen
Gründen (§ 185 der Zivilprozeßordnung) gegeben, so hat das Gericht für
denjenigen, welchem zugestellt werden soll, einen Zustellungsvertreter zu
bestellen.
(2) Das gleiche gilt, wenn im Falle der
Zustellung durch Aufgabe zur Post die Postsendung als unbestellbar
zurückkommt. Die zurückgekommene Sendung soll dem Zustellungsvertreter
ausgehändigt werden.
(3) Statt der Bestellung eines Vertreters
genügt es, wenn die Zustellung für nicht prozeßfähige Personen an die
Vormundschaftsbehörde, für juristische Personen oder für Vereine, die als
solche klagen und verklagt werden können, an die Aufsichtsbehörde
angeordnet wird.
Fußnote