(1) Sind Ansprüche aus verschiedenen Rechten
nach § 10 Nr. 4, 6 oder 8 in derselben Klasse zu befriedigen, so ist für
sie das Rangverhältnis maßgebend, welches unter den Rechten besteht.
(2) In der fünften Klasse geht unter mehreren
Ansprüchen derjenige vor, für welchen die Beschlagnahme früher erfolgt
ist.