(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem
Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem
Verhältnis ihrer Beträge:
1. der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden
Gläubigers
auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder
nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle
der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung
bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht
aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden
können;
1a. im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Schuldners eröffnet ist, die
zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz
der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände,
auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese
Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter
bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert
des Wertes anzusetzen,
der nach § 74a
Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2. bei einem land- oder forstwirtschaftlichen
Grundstück die Ansprüche der zur Bewirtschaftung
des Grundstücks oder zum
Betrieb eines mit dem Grundstück verbundenen
land- oder forstwirtschaftlichen Nebengewerbes
angenommenen, in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
stehenden Personen, insbesondere des Gesindes,
der Wirtschafts- und Forstbeamten, auf Lohn,
Kostgeld und andere Bezüge wegen der laufenden
und der aus dem letzten Jahr rückständigen Beträge;
3. die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen
Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten
vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende
Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen,
Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge,
die zur allmählichen
Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen
zu entrichten sind,
genießen
dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge
und für die Rückstände
aus den letzten zwei Jahren. Untereinander
stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel
ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen,
im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs.
1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den
Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl.
I S. 446) bleiben unberührt;
4. die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück,
soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem
Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich
der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen
Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den
Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche
auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere
Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten
oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht
dieser Klasse nur wegen der laufenden und
der aus den letzten zwei Jahren rückständigen
Beträge;
5. der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht
in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen
ist;
6. die Ansprüche der vierten Klasse, soweit
sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber
unwirksam sind;
7. die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8. die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem
Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die
Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden
Rechtsverfolgung.
Fußnote