Der Zuschlagbeschluss
hat zahlreiche rechtliche
Wirkungen. So wird der Ersteher
des Grundstücks durch
den Zuschlag Eigentümer,
sofern der Beschluss nicht
im Beschwerdeverfahren rechtskräftig
aufgehoben wird. Der Eigentumsübergang
findet mit dem Zeitpunkt
der Wirksamkeit des Zuschlagbeschlusses
statt. Gleichzeitig erwirbt
der Ersteher Eigentum an
den Gegenständen, auf
die sich die Versteigerung
erstreckt hat. Das sind insbesondere
Zubehörstücke,
die sich im Besitz der Eigentümergemeinschaft
befinden. Dingliche Belastungen,
die nach den Versteigerungsbedingungen
bestehen bleiben, muss der
Ersteher übernehmen.
Alle anderen Rechte, die
nicht nach den Versteigerungsbedingungen
bestehen bleiben sollen,
erlöschen durch den
Zuschlag.
Mit dem Zuschlag geht auch die Gefahr
des zufälligen Untergangs auf den Ersteher über.
Dieses gilt in Ansehung des Grundstückes.
Die Gefahr des zufälligen Unterganges im Bezug
auf die übrigen Gegenstände, Zubehör
usw. geht schon mit dem Schluss der Versteigerung
auf den Ersteher über. Außerdem gehen
mit der Wirksamkeit des Zuschlags sämtliche
Nutzungen und Lasten auf den Ersteher über.
Der Ersteher ist insbesondere berechtigt das Grundstück
zu nutzen. Sofern es vermietet oder verpachtet
ist, stehen ihm Miet/Pachtzinsen ab dem Zuschlag
vor. Bewohnen der Antragsteller und/oder Antragsgegner
das Grundstück ohne Miet-/ oder Pachtverhältnis,
müssen sie das Grundstück räumen,
der Zuschlagbeschluss wirkt insoweit als Vollstreckungstitel
um die Räumungsvollstreckung durchzuführen.
Für den Ersteher zu beachten ist, dass die
Teilungsversteigerung kein Sonderkündigungsrecht
bei Miet- und Pachtverträgen eröffnet.
Hier bleibt es bei den regulären gesetzlichen
Kündigungsmöglichkeiten.
Sowohl die privatrechtlichen Lasten
als auch die öffentlichrechtlichen Lasen (z.B.
Grundsteuer) gehen auf den Ersteher über.
Er haftet allerdings nicht für Strom-, Gas-,
Wasser Abrechnungen, usw. soweit die Kosten bis
zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Zuschlages entstanden
sind. Bei der Erstehung von Wohnungseigentum wird
nicht für rückständiges Hausgeld
aus der Zeit bis zum Zuschlag gehaftet. Dieses
gilt auch dann, wenn ein anders lautender Beschluss
der Eigentümer Versammlung vorliegt. Anderes
gilt allerdings, wenn die Eigentümergemeinschaft
nach dem Zuschlag wirksam eine Nachforderung beschließt
die einen Zeitraum vor dem Zuschlag betrifft. In
diesem Falle ist der Ersteher in der Verpflichtung.
Wichtig ist, dass dem Ersteher keine
Gewährleistungsansprüche zustehen. Dies
gilt für Sach- und Rechtsmängel des Grundstücks
und der mitversteigerten Gegenstände. Hat
der Ersteher das Objekt vor dem Zuschlag nicht
von innen besichtigen können, liegt hierin
ein deutliches Risiko.
Übernimmt der Ersteher eine Hypothek, Sicherungsgrundschuld
oder Rentenschuld, erfolgt unter der Voraussetzung
des § 53 ZVG auch eine Übernahme der persönlichen
Schuld. Die bestehen bleibenden Rechte werden mit dem
Rang und Inhalt, den sie vor dem Zuschlag hatten, übernommen.
Bereits die Abgabe des Meistgebotes ist in Höhe
von 3,5 % grunderwerbsteuerpflichtig. Im Fall der verdeckten
Stellvertretung oder der Abtretung des Meistgebotes
wird die Grunderwerbsteuer zweimal fällig.
Vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Zuschlags
an ist das bar Gebots zu verzinsen. Die Verzinsungspflicht
entfällt ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung
des bar Gebots durch den Ersteher unter Verzicht
auf Rücknahme. Wird im Versteigerungstermin
eine Sicherheit geleistet, vermindert diese den
zu verzinsenden Teil des bar Gebots, wenn erklärt
wurde, dass die Sicherheit als Teil des bar Gebots
unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegt werden
soll.
Da die Kosten des Zuschlages nicht
zu den Verfahrenskosten im Sinne des § 109
Abs. 1 ZVG gehören, sind sie nicht in das
geringste Gebot eingerechnet und daher vom Ersteher
separat zu bezahlen. Sie werden nicht vorab aus
dem Versteigerungserlös entnommen.

