Die Teilungsversteigerung
wird gem. §§ 180
Abs. 1, 15 ZVG durch Antrag
eines Antragsberechtigten
an das zuständige Gericht
eingeleitet. Sachlich zuständig
ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, örtlich
zuständig ist grundsätzlich
das Amtsgericht, in dessen
Bezirk das Grundstück
gelegen ist. Ausnahmen von
dieser Grundregel sind möglich,
da die Landesregierung ermächtigt
ist, einem Amtsgericht die
Zuständigkeit für
mehrere Amtsgerichtsbezirke
zuzuweisen. Die Länder
Baden-Württemberg, Bayern,
Brandenburg, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Sachsen,
Schleswig-Holstein und Thüringen
haben von dieser Ermächtigung
Gebrauch gemacht. Im Einzelfall
empfiehlt es sich daher,
die Zuständigkeit durch
Anfrage bei dem Amtsgericht,
in dem der Versteigerungsgegenstand
liegt, zu erfragen.
Zur Antragstellung berechtigt ist grundsätzlich
jeder Miteigentümer, unabhängig von der
Größe seines Anteils. Das bedeutet,
dass auch ein Miteigentümer mit einem relativ
kleinen Anteil am gesamten Objekt die Teilungsversteigerung
des gesamten Grundstückes beantragen kann,
da sich ein ideeller Bruchteil im Regelfall gar
nicht oder nur mit sehr geringem Erlös versteigern
ließe.
Der Antrag muss einen bestimmten Mindestinhalt
haben, es müssen bestimmte Unterlagen beigefügt
werden und Formalien eingehalten werden. Stehen
dem Antrag keine Hindernisse entgegen, ordnet das
Gericht die Teilungsversteigerung durch Beschluss
an, der den Antragsgegnern zugestellt wird. Darüber
hinaus ersucht das Gericht das Grundbuchamt um
Eintragung eines Zwangsversteigerung Vermerks im
Grundbuch.
Die Zulässigkeit des Teilungsversteigerung
Verfahrens kann daran scheitern, dass die Auseinandersetzung
der Gemeinschaft durch Vertrag oder Gesetz ausgeschlossen
ist. So können die Teilhaber einer Gemeinschaft
durch Vertrag das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft
zu verlangen für immer oder auf Zeit ausschließen.
Die Vorbereitung der Aufhebung der
Miteigentümergemeinschaft durch die Teilungsversteigerung
ist zudem nur dann zulässig, wenn die Teilung
des Versteigerungsgegenstandes in Natur ausgeschlossen
ist. Die Teilung von bebauten Grundstücken,
Eigentumswohnungen, Erbbaurechten usw. in Natur
ist im Regelfall nicht möglich. Selbst bei
unbebauten Grundstücken kommt diese nur in
ganz seltenen Ausnahmef ällen zum Zuge.
Werden zwei Personen Erben zu je ½ eines
unbebauten Grundstückes mit einer Größe
von 2000 m², so kann dieses im Regelfall nicht
in Natur geteilt werden, da ansonsten Streitigkeiten
darüber entstehen, welcher Teil von der Bodenqualität,
von der Lage und vom Zugang usw. der bessere ist.
Aus diesem Grunde geht die Rechtsprechung von der
Unteilbarkeit von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten in Natur aus.
Bei Erbengemeinschaften ist grundsätzlich
jeder Miterbe berechtigt, jederzeit die Auseinandersetzung
der Gemeinschaft zu verlangen. Der Erblasser hat
allerdings die Möglichkeit, die Auseinandersetzung
der Erbengemeinschaft durch letztwillige Verfügung
ganz oder teilweise auszuschließen und auch
von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig
zu machen. Eine solche Anordnung wird allerdings
grundsätzlich nach Ablauf von 30 Jahren seit
Eintritt des Erbfalles unwirksam


