Zweck
und Funktionen der Teilungsversteigerung
a) Das Verfahren der Teilungsversteigerung
b) Anordnungsverfahren
c) Die Wirkung der Zuschlagerteilung
Das Verfahren der Teilungsversteigerung
dient der „Aufhebung einer Gemeinschaft“.
Es kommt dann zum Zuge, wenn die Gemeinschaftsmitglieder
so zerstritten sind, dass eine einvernehmliche
Einigung über die Auseinandersetzung der Gemeinschaft
nicht erzielt werden kann.
Die häufigsten Fälle ergeben sich bei
getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleuten sowie
bei zerstrittenen Erbengemeinschaften. Klare Regelungen
im Vorfelde, durch Ehevertrag oder im Falle der
Nachlassstreitigkeit durch letztwillige Verfügung
von Todes wegen, sind wirksame Mittel, um späteren
Streitigkeiten und daraus resultierenden Teilungsversteigerungen
vorzubeugen. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass
von diesen Möglichkeiten noch allzu wenig
Gebrauch gemacht wird, so dass Streitigkeiten oftmals
vorprogrammiert sind, wie folgendes Beispiel deutlich
macht:
Nach mehr als 20-jähriger Ehe war der Ehemann
nach langer Krankheit verstorben, ohne ein Testament
aufgesetzt zu haben. Auch ein Ehevertrag existierte
nicht. Zurück blieben die Ehefrau sowie zwei
volljährige Kinder aus der ersten Ehe des
Ehemannes. Nach der gesetzlichen Erbfolge wurde
der Ehemann von seiner Ehefrau und den beiden Kindern
beerbt. Unter Berücksichtigung des Anspruches
auf Zugewinnausgleich belief sich der gesetzliche
Erbteil der Ehefrau auf ½, der gesetzliche
Erbteil eines jeden Kindes auf ¼ der Erbschaft.
Die Erbschaft bestand im Wesentlichen aus einem
1-Familienhaus, in welchem die Eheleute bis dahin
gemeinsam gelebt hatten. Obwohl die Ehefrau den
beiden Miterben angeboten hatte, ihnen monatlich
Miete für die Benutzung des Hauses zu bezahlen,
bestanden die beiden Kinder des Erblassers auf
einer Auszahlung, da sie aus dem Erlös eigene
private Verbindlichkeiten begleichen wollten. Da
man sich nicht einigen konnte, beantragte schließlich
eines der Kinder die Teilungsversteigerung.
Mit Abstand am Meisten beschäftigt die Praxis
auch die Fallkonstellation, in denen sich getrennt
lebende oder geschiedene Eheleute, die im Güterstand
der Zugewinngemeinschaft lebten, nicht über
die Aufteilung oder den Verkauf eines gemeinsamen
Hausgrundstückes bzw. einer Eigentumswohnung
einigen können. Auch hier kommt es in sehr
vielen Fällen zu einem Antrag auf Teilungsversteigerung.

Stand: 01.04.2003