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i) Zuschlagserteilung
Liegt kein Fall der
Zuschlagsversagung vor, wird
der Zuschlag grundsätzlich
dem Meistbietenden erteilt.
Der Zuschlag erfolgt durch
Beschluss. Mit der Verkündung
des Zuschlages ist dieser
wirksam, der Ersteher erwirbt
Eigentum an dem Versteigerungsobjekt
einschließlich der mitversteigerten
Gegenstände.
Die Erteilung des Zuschlags hat insbesondere
nachfolgende Wirkungen:
- Mit der Erteilung des Zuschlages geht das Eigentum
an dem Versteigerungsobjekt einschließlich
der mitversteigerten Gegenstände auf den
Erwerber über. Dieses gilt insbesondere auch
für Zubehörstücke, die sich im
Besitz des Schuldners befinden. Der Eigentumsübergang
vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs
- Nicht durch die Versteigerungsbedingungen bestehen
bleibende Rechte, die nicht im geringsten Gebot
enthalten sind, erlöschen.
- Die Gefahr des zufälligen Unterganges
geht mit dem Zuschlag auf den Ersteher über.
Dieses gilt ebenfalls für die Nutzungen und
Lasten. Zu beachten ist, dass kein Anspruch auf
Gewährleistung besteht.
- Bei einer Hypothek und ggf. einer Grundschuld
wird durch den Ersteher die persönliche Schuld übernommen.
- Der Ersteher tritt in die bestehenden Miet-
/Pachtverhältnisse ein. Der vollstreckbar
ausgefertigte Zuschlagsbeschluss ist zugleich
Räumungstitel gegen den Schuldner, der sein
Grundstück selbst bewohnt.
- Die Kosten des Zuschlagsbeschlusses fallen
dem Ersteher zur Last.
- Der Ersteher haftet für die Grunderwerbssteuer.
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