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d) Der Versteigerungstermin
Der Versteigerungstermin
ist das Kernstück des
Zwangsversteigerung Verfahrens.
Er ist öffentlich und
gliedert sich in drei Abschnitte:
- Bekanntmachungsteil
- Bietstunde
- Verhandlung über
den Zuschlag
Der
Bekanntmachungs Teil beginnt
mit dem Aufruf zur Sache,
es folgt die Feststellung
der anwesenden Verfahrensbeteiligten.
Den Anwesenden werden die
Objektdaten sowie der Grundbuchstand
mitgeteilt. Bekannt gemacht
werden auch die betreibenden
Gläubiger
und
deren Ansprüche, der Zeitpunkt der ersten wirksamen
Beschlagnahme sowie der festgesetzte Verkehrswert
mit den erfolgten Anmeldungen. Eventuelle Mieter-/
Pächtererklärungen werden ebenfalls zur
Kenntnis gegeben.
Im Anschluss hieran wird das geringste
Gebot nach Anhörung der anwesenden Beteiligten
festgelegt. Das geringste Gebot setzt sich zusammen
aus dem bar Gebot sowie den bestehen bleibenden
Rechten. Es gilt insoweit der Deckungsgrundsatz.
Alle Ansprüche, die dem Recht des betreibenden
Gläubigers vorgehen, dürfen durch das
Zwangsversteigerungsverfahren nicht beeinträchtigt
werden. Sie müssen übernommen werden.
Gleichstehende oder nachgehende Ansprüche gehören
nicht in das geringste Gebot.
Im Anschluss daran werden die Versteigerungsbedingungen
festgelegt. Hierzu gehört u. a. , dass der
Ersteher die Kosten des Zuschlagbeschlusses trägt
sowie die Verzinsungspflicht des Meistgebots vom
Zuschlag an mit 4%. Der Rechtspfleger soll die Beteiligten
und Bietinteressenten über die Bedeutung eines
abgegebenen Gebotes, über die Möglichkeit
der Anforderung einer Sicherheitsleistung sowie über
die wesentlichen, das Verfahren betreffenden Dinge
und Vorschriften belehren.
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