|
|
| |
j) Verfahren nach Zuschlagserteilung
Nach der Erteilung
des Zuschlages wird durch
das Gericht ein besonderer
Termin zur Erlösverteilung
anberaumt. Die Zeitspanne
zwischen dem Versteigerungs-
und dem Verteilungstermin
liegt bei 6-8 Wochen. Zur
Teilnahme sind nur die Beteiligten
nach § 9 ZVG und der
Ersteher/ Meistbietende berechtigt.
Nach Anhörung der anwesenden
Beteiligten wird der Teilungsplan
aufgestellt. Aus diesem ergibt
sich, welcher Gläubiger
an welcher Rangstelle etwas
aus dem Versteigerungserlös
erhält. Mit den Beteiligten
wird über diesen Plan
verhandelt.
Spätestens im Verteilungstermin ist das bar
Gebot vom Ersteher nebst Zinsen zu bezahlen. Dieses
gilt nicht, soweit der zu zahlende Betrag an das
Gericht geleistet oder unter Verzicht auf die Rücknahme
hinterlegt wurde. Bei Nichtzahlung des Erstehers
wird die Bietsicherheit herangezogen. Darüber
hinaus gehende Forderungen gegen den Ersteher werden
für die einzelnen Berechtigten durch Eintragung
einer Sicherungshypothek mit dem Rang des Anspruchs
gedeckt. Die Berechtigten können aus diesen
Sicherungshypotheken heraus wiederum die Zwangsversteigerung,
hier die Wiederversteigerung, gegen den Ersteher
betreiben. Möglich ist es auch, in das persönliche
Vermögen des Erstehers vorzugehen.
   |

|
|
|
|