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c) Terminsbestimmung
Das Gericht hat alsbald
nach der Beschlagnahme des
Grundstücks einen Termin
zur Zwangsversteigerung zu
bestimmen. Hierbei ist zu
beachten, dass der Zeitraum
zwischen der Terminsanberaumung
und dem Versteigerungstermin
höchstens 6 Monate betragen
soll. Diese Frist kann nur
bei besonderen Gründen überschritten
werden. 6 Wochen vor dem Versteigerungstermin
muss der Termin bekannt gemacht
worden sein. Das Gericht benachrichtigt
alle Verfahrensbeteiligten
und veröffentlicht den
Versteigerungstermin im Amtsblatt
des Gerichtsbezirks. Des Weiteren
erfolgen in der Regel Aushänge
im Gericht sowie Bekanntmachungen
in Tageszeitungen im Immobilienteil
sowie über das Internet.
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