g) Sicherheitsleistung
Jeder Beteiligte, dessen
Recht durch die Nichterfüllung
eines Gebotes beeinträchtigt
werden würde, kann im
Termin nach § 9 ZVG Sicherheit
verlangen. Dieses Sicherheitsverlangen
muss sofort nach Abgabe eines
Gebotes erfolgen. Das Gericht
hat hierüber sofort zu
entscheiden. Die Höhe
der Sicherheitsleistung beträgt
grundsätzlich 10% des
in der Terminsbestimmung genannten
Verkehrswertes.
Als Mittel der Sicherheitsleistung kommen
gem. § 69 ZVG in Frage:
Bis zum 31.01.2007 bestand die Möglichkeit die Sicherheitsleistung während der Zwangsversteigerung beim Gericht bar zu hinterlegen. Dies wurde ab dem 01.02.2007 mit einer Übergangszeit bis einschließlich 15.02.2007 per Gesetz ausgeschlossen.
Wörtlich heißt es: Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen. Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen.
- Bundesbankschecks/Verrechnungsschecks
Die Sicherheit kann durch einen Bundesbankscheck erbracht werden. Zur Bundesbank gehören die Landeszentralbanken als Hauptverwaltungsstellen, so dass auch Landeszentralbankschecks unter gleichen Voraussetzungen zulässig sind. Ebenfalls geeignet als Sicherheit sind Verrechnungsschecks. Diese müssen von einem im Geltungsbereich des ZVG zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut ausgestellt und im Inland zahlbar sein. Sowohl der Bundesbank- als auch der Verrechnungsscheck darf frühestens drei Tage vor der Versteigerung ausgestellt werden.
Auch Bankbürgschaften,
sofern diese unbedingt,
unbefristet und selbstschuldnerisch
sind, sind zuzulassen. Darüber
hinaus muss die Verpflichtung
im Inland zu erfüllen
sein. Die Bürgschaft
muss darüber hinaus
von einem im Geltungsbereich
des ZVG zum Betreiben von
Bankgeschäften berechtigten
Kreditinstitut ausgestellt
um im Inland zahlbar sein.
Ob die eigene Hausbank zu dem gesetzlich
erwähnten Bankenkreis gehört, sollte von
der Bank oder vor dem Termin vom Rechtspfleger erfragt
werden.
Mit ausdrücklicher Zustimmung desjenigen, der
die Sicherheit verlangt, können auch anderweitige
Sicherheiten gestellt werden. Dies muss dann allerdings
im Versteigerungsprotokoll festgehalten werden.
In Betracht kommen alle denkbaren Sicherheits-mittel
wie Sparbücher, ausländische Währungen,
Wertpapiere, Hypotheken- und Grundschuldbriefe usw.
Wird die Sicherheit nicht sofort geleistet, wird
das Gebot als unwirksam zurückgewiesen. Eine
spätere Nachholung der Sicherheitsleistung
ist nicht mehr möglich.
   |