|
|
| |
a) Antrag
Die Zwangsversteigerung
wird nur aufgrund eines Antrages
des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht
angeordnet. Eine Anordnung
von Amts wegen findet nicht
statt. Der Antragsteller kann
seinen Antrag formlos schriftlich
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
erklären. Er soll in
seinem Antrag die Parteien,
das Grundstück sowie
die Forderung und den Vollstreckungstitel
bezeichnen. Zugleich sind
die für den Beginn der
Vollstreckung erforderlichen
Unterlagen beizufügen.
Die Bezeichnung des Grundstückseigentümers
ist notwendig, da die Zwangsversteigerung
nur dann angeordnet werden
darf, wenn der Schuldner als
Eigentümer des Grundstücks
eingetragen oder wenn er Erbe
des eingetragenen Eigentümers
ist.
Bei Vorliegen sämtlicher Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen
hat das Vollstreckungsgericht das Verfahren formell
durch Beschluss anzuordnen. Dieser Beschluss gilt
zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme
des Grundstückes. Im Anschluss daran hat das
Vollstreckungsgericht von Amts wegen das Grundbuch
um Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks in
das Grundbuch zu ersuchen. Damit ist für jeden,
der das Grundbuch einsieht, die Anordnung des Verfahrens
ersichtlich.
Der Schuldner kann die Anordnung des Verfahrens
mit der Beschwerde angreifen. Er hat darüber
hinaus die Möglichkeit, einen Einstellungsantrag
zu stellen, um zu erreichen, dass das Verfahren
für die Dauer von 6 Monaten einstweilen eingestellt
wird. Dem Schuldner bleibt nun Zeit, die Voraussetzungen
zur Vermeidung der Versteigerung zu schaffen. Zuständig
für die Entscheidung über einen Einstellungsantrag
des Schuldners ist der Rechtspfleger.
   |

|
|
|
|