Ausschließlich zuständig
für die Anordnung der
Zwangsversteigerung ist
das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht,
in dessen Bezirk das betroffene
Grundstück liegt. Funktionell
zuständig ist nach
dem Rechtspflegergesetz
der Rechtspfleger, dem das
gesamte Verfahren voll übertragen
wurde.