Man
unterscheidet zwei Arten
der Zwangsversteigerung.
Zum einen ist das die Forderungsversteigerung
als so genannte „
echte
Zwangsversteigerung“. Diese kommt auf
Antrag eines Gläubigers zum Zuge. Ausschlaggebend
ist daher die finanzielle Notlage des Schuldners.
Dieser ist nicht in der Lage, eine gegen ihn titulierte
Geldforderung zu erfüllen.
Im Gegensatz hierzu steht die
Teilungsversteigerung als „unechte
Zwangsversteigerung“. Hier geht es nicht
um die Vollstreckung und Durchsetzung eines titulierten
Geldanspruches, vielmehr besteht ihr Ziel darin,
eine Eigentümergemeinschaft aufzuheben, die
an einem Grundstück oder an grundstücksgleichen
Rechten bestehen kann. Der Auslöser eines
solchen Verfahrens ist in der Regel nicht die Zahlungsunfähigkeit
eines Miteigentümers, sondern die Zerstrittenheit
der Eigentümer untereinander.
Stand:
01.04.2003